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Mitteilerei Dr. Wilhelm Greiner

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Quelle: eRecht24 

 
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(Quelle: eRecht24.de – Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen des Redaktionsbüros Mitteilerei Dr. Wilhelm Greiner finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge (im Folgenden: „Material“). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Redaktionsbüros Mitteilerei Dr. Wilhelm Greiner. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die schriftlich vereinbarten Nutzungsarten überlassen.
2. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
3. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.
4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
5. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
6. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
II. Honorare
1. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung gelieferten Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorab zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt.
2. Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden.
3. Honorare sind stets Netto-Honorare zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass das Material angenommen ist. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt der Verzug ein mit dem gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
5. Für einen bestellten oder angenommenen Beitrag ist das Honorar ohne Rücksicht auf die verzögerte Veröffentlichung fällig, wenn seit dem Ablauf des Monats, in dem der Beitrag eingegangen ist, ein weiterer Monat verstrichen ist.
6. Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Besteller anderweitig angeboten werden.
III. Urheberrecht
1. Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
2. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Redaktionsbüros Mitteilerei Dr. Wilhelm Greiner erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.
3. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Redaktionsbüros Mitteilerei Dr. Wilhelm Greiner auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
4. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
5. Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Redaktionsbüros Mitteilerei Dr. Wilhelm Greiner zulässig.
6. Geliefertes Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Redaktionsbüros Mitteilerei Dr. Wilhelm Greiner nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder anderweitig elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Online-Systemen (Internet, Intranet, E-Mail-Systemen etc.).
7. Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von geliefertem Material durch Hinzufügen oder Weglassen ist nicht gestattet.
8. Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
9. Das Material darf nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Ist der Besteller ein Verlag, so ist er zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
10. Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung
auszuweisen, Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu
verwenden.
11. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn dies vorab schriftlich vereinbart wurde (z.B. Auftrag als Ghostwriter).
12. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
13. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden.
14. Ist der Besteller ein Verlag, so ist er verpflichtet, dem Redaktionsbüro Dr. Wilhelm Greiner ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
IV. Haftung, Kosten
1. Der Besteller haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch Einschreiben zu erfolgen.
2. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
3. Unterbleibt die Namensnennung von Dr. Wilhelm Greiner nach § 13 UrhG, oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten.
4. Der Besteller hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
V. Gewährleistung
1. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form.
2. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Materials mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Material eingeräumt wird (Kaufvertrag).
3. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen.
5. Sofern zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden. Diese sind stets schriftlich zu treffen.
6. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
7. Das Redaktionsbüro Mitteilerei Dr. Wilhelm Greiner haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung angelieferter Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
8. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllugsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben, oder wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen.
VI. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers.
2. Erfüllungsort für die Rücklieferung der Sitz des Redaktionsbüros Mitteilerei Dr. Wilhelm Greiner.

Auf Wunsch erhalten Geschäftspartner diese AGB als PDF.
 

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